Mehrwertsteuer beim Unfallschaden - zahlt die Versicherung?
Eine Kfz-Versicherung schützt jeden Geschädigten bei Sach- oder Personenschäden. Bei einem Sachschaden kann das Unfallopfer nach BGH §249 Abs.2 selbst bestimmen, ob der Schaden repariert oder ausbezahlt werden soll. Davon hängt ab, ob die Mehrwertsteuer als Teil der Entschädigung bezahlt wird.
Der Mehrwertsteuerabzug bei der Schadenregulierung
Allein 2018 wurden von der Polizei in Deutschland über 2.6Mio Verkehrsunfälle registriert. Das entspricht umgerechnet mehr als 7.000 Unfällen pro Tag. Würde die Anzahl der Schäden mit eingerechnet, die der Polizei nicht gemeldet werden, dürfte die Zahl deutlich höher liegen. Die Regulierung der Unfallschäden wird in den meisten Fällen von Kfz Haftpflicht- und Kaskoversicherungen übernommen.
Sind Sie schuldlos in einen Verkehrsunfall verwickelt, kommt die gegnerische Haftpflicht für Ihre Kosten auf. Als Geschädigter haben Sie nun die Wahl, sich für eine von mehreren Abwicklungsmöglichkeiten zu entscheiden:
- Sie geben das Auto in eine Werkstatt und lassen es dort reparieren (konkrete Abrechnung)
- Sie verzichten auf eine Instandsetzung und lassen sich auszahlen (fiktive Abrechnung)
- Sie lassen den Schaden nur teilweise reparieren oder tun es selbst
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Liegen die Reparaturkosten unter 70% des Wiederbeschaffungswerts (WBW) ihres Autos, wird die Versicherung keine Einwände haben, wenn Sie die Instandsetzungsarbeiten einer Werkstatt überlassen.
Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30% (einfacher Totalschaden) kommt die 130% Regelung zum Einsatz. Eine Instandsetzung ist dann möglich, wenn sie von einer Werkstatt fachgerecht durchgeführt wird.
Voraussetzung ist außerdem, dass das Fahrzeug die nächsten 6 Monate im Besitz des Eigentümers bleibt und weitergefahren wird. Da die Werkstatt eine ordentliche Reparaturkostenrechnung stellt, wird diese inklusive der darin ausgewiesenen Mehrwertsteuer (genau genommen Umsatzsteuer) komplett von der Versicherung übernommen, zumindest bei Privatpersonen.
Vorsteuerabzugsberechtigte Gewerbetreibende müssen für den Steuerbetrag zunächst selbst aufkommen, erhalten diesen aber zu einem späteren Zeitpunkt vom Finanzamt zurück. Weil tatsächlich eine Instandsetzung erfolgt, deren angefallene Kosten beglichen werden müssen, spricht man von einer konkreten Abrechnung.
Fiktive Abrechnung
Als zweite Variante steht es Ihnen frei, sich die voraussichtlichen Instandsetzungskosten auszahlen zu lassen. Für die sogenannte fiktive Abrechnung ist ein Gutachten eines Kfz-Sachverständigen notwendig, welches die Instandsetzungskosten im Detail auflistet.
Die Sachverständigenkosten werden von der Versicherung des Schädigers übernommen. Das gilt auch für die Einschaltung eines unabhängigen, nicht von der Versicherung gestellten Gutachters, jedoch nur wenn der Schaden €700 übersteigt.
Bei Bagatellschäden genügt ein Kostenvoranschlag. Weil es bei der fiktiven Abrechnung zu keiner Reparatur kommt, für die ein Rechnungsbetrag zu zahlen wäre, wird nur der Nettobetrag (d.h. OHNE die Mehrwertsteuer) des Wiederbeschaffungswerts an Sie überwiesen.
Wenn Sie sich für eine Teilreparatur entscheiden, beispielsweise um bei einem alten Pkw lediglich die Verkehrstüchtigkeit wieder zu gewährleisten oder wenn Sie den Pkw in Eigenregie reparieren, haben Sie die Wahl.
Die Schadenersatzleistung kann nach fiktiver oder konkreter Abrechnung erfolgen. Eine Kombination aus beiden Abrechnungen ist nicht zulässig. Wird konkret abgerechnet, übernimmt die gegnerische Versicherung die Gesamtkosten inkl. der MwSt., die anhand von Rechnungen für Material oder Lohn nachgewiesen werden können bis zur Höhe des zuvor bestimmten Wiederbeschaffungswerts.
Der Totalschaden
Schäden die mehr als 70% des Wiederbeschaffungswertes eines Autos betragen, werden bereits als Totalschaden angesehen. Während es bei einem einfachen Totalschaden (Brutto-Instandsetzungskosten liegen maximal 30% über dem WBW) die Wahl gibt, das Fahrzeug unter bestimmten Bedingungen reparieren zu lassen oder fiktiv abzurechnen, ist bei einem wirtschaftlichen Totalschaden (Reparaturkosten liegen mehr als 30% über dem WBW) nur letzteres möglich.
Der Geschädigte hat grundsätzlich das Anrecht, den lt. Sachverständigengutachten bestimmten Wiederbeschaffungsaufwand (WBA) ersetzt zu bekommen.
Falls nach einem Totalschaden kein Ersatzfahrzeug angeschafft wird:
Die Bestimmung des Wiederbeschaffungswerts liegt in der Hand des Kfz-Sachverständigen. Er beurteilt, ob ein gleichwertiges Fahrzeug vornehmlich von Kfz-Händlern oder von Privatpersonen angeboten wird.
Neuwagen und junge Gebrauchtwagen bis etwa 3 Jahre werden vor allem von Händlern verkauft. Sie sind regulär besteuert und stehen mit ausgewiesener Mehrwertsteuer zum Verkauf. Auch Gebrauchtwagen, die etwas älter als 3 Jahre alt sind, werden überwiegend im gewerblichen Handel angeboten. Sie wurden in aller Regel von Privatpersonen angekauft und sind damit differenzbesteuert*.
In beiden Fällen erstattet die Versicherung normalerweise nur den Netto-Wiederbeschaffungswert, also ohne Mehrwertsteuer. Bei differenzbesteuerten Autos kann sie aber auch 2-2,5% vom Wiederbeschaffungswert abziehen.
Ist das beschädigte Auto 7-10 Jahre oder älter, wird davon ausgegangen, dass ein gleichwertiges Modell nur noch auf dem Privatmarkt erstanden werden kann. Privatverkäufe finden ohne ausgewiesene Mehrwertsteuer statt. Sie sind sozusagen steuerneutral. Als Geschädigter haben Sie in diesem Fall Anrecht auf den vollen Wiederbeschaffungswert ohne Abzug der Steuer.
Falls nach einem Totalschaden ein Ersatzfahrzeug angeschafft wird:
Findet nachweislich eine Ersatzbeschaffung statt, bei dem der Preis des gekauften Ersatzautos dem Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten entspricht oder diesen übersteigt, haben Sie Anspruch auf die Erstattung des vollen, im Schadengutachten genannten Wiederbeschaffungsaufwands.
Einfach ausgedrückt, es wird konkret abgerechnet. Sie bekommen den Brutto-Wiederbeschaffungswert inkl. der Mehrwertsteuer abzüglich des Restwertes erstattet. Ob das neue Auto voll oder differenzbesteuert war oder steuerneutral von Privat gekauft wurde, ist nicht von Belang.
Unterschreitet der für das gekaufte Ersatzfahrzeug bezahlte Kaufpreis den Brutto-Wiederbeschaffungswert, ist die Sachlage eine andere. Es kann dann konkret oder fiktiv abgerechnet werden, aber maximal nur bis zur Höhe des im Gutachten stehenden Netto-Wiederbeschaffungswerts. Die eventuell bei Autokauf enthaltene Mehrwertsteuer wird nicht erstattet.
Auch bei einem Kaskoschaden besteht die Möglichkeit der fiktiven Abrechnung, sofern dies im Versicherungsvertrag nicht anderes geregelt ist. Ist bei einer Vollkasko ein selbstverschuldeter oder bei einer Teilkasko beispielsweise ein Glas- oder Wildschaden entstanden, können Sie sich den Reparaturbetrag abzüglich der Selbstbeteiligung auszahlen lassen.
Nach aktueller Rechtsprechung des BGH können die Instandsetzungskosten einer Markenwerkstatt zur Bestimmung der Reparaturkosten herangezogen werden, solange das Auto nicht älter als 3 Jahre oder scheckheftgepflegt ist bzw. regelmäßig in Markenwerkstätten gewartet wurde. Wie bei der fiktiven Abrechnung eines Haftpflichtschadens werden nur die Nettoreparaturkosten erstattet.
*Ein Kfz-Händler der von einer Privatperson ein Auto kauft, bezahlt einen Kaufpreis der keine Mehrwertsteuer erhält. Die Steuer die er nach dem Weiterverkauf an das Finanzamt abführen muss wird auf den Umsatz, also auf die Differenz zwischen Verkaufs- und Ankaufpreis erhoben.
Bezahlt die Versicherung bei einem Unfall auch die Mehrwertsteuer?
Wird der Schaden durch eine Werkstatt instandgesetzt, übernimmt die Versicherung den Rechnungsbetrag inkl. der enthaltenen 19% Mehrwertsteuer. Bei einer fiktiven Abrechnung zahlt sie nur den Nettobetrag, egal, ob es sich um einen Haftpflicht- oder einen Kaskoschaden handelt.
