Kündigung der Kfz-Versicherung

Eine Autoversicherung abzuschließen ist simpel. Mithilfe vieler Online-Versicherungsrechner ist die günstigste Versicherung schnell gefunden und der Antrag mit wenigen Klicks gestellt. Der Weg aus dem Vertrag heraus ist nicht ganz so einfach. Beim Kündigen muss einiges beachtet werden.

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Gründe und Fristen für die Kündigung eines Versicherungsvertrags

Die Laufzeit einer abgeschlossenen Haftpflicht- oder Kasko-Police beläuft sich normalerweise auf ein Kalenderjahr. Zum 1. Januar des Folgejahres wird sie automatisch um ein weiteres Jahr verlängert. Um die Versicherung zum Jahresende zu beenden oder zu einer neuen, günstigeren Versicherung zu wechseln, muss eine vorgeschriebene Kündigungsfrist von 4 Wochen eingehalten werden. D.h. die Kündigung muss zum 30. November erfolgen. Wird dieser Termin verpasst, weil das Kündigungsschreiben beispielsweise nicht frühzeitig abgeschickt wurde, gilt sie als nichtig. Es erfolgt eine Vertragsverlängerung um ein weiteres Jahr und eine erneute Kündigung ist erst wieder zum Ende des nächsten Novembers möglich. Die Regelung für unterjährige Versicherungsverträge weicht hiervon ab. Als unterjährig werden die Policen verstanden, welche sich nicht auf ein volles Kalenderjahr belaufen. Das sind unter anderem Policen für Fahrzeuge, die mit einem Saisonkennzeichen zugelassen sind und beispielsweise nur von April bis Oktober gefahren werden dürfen. An der einmonatigen Kündigungsfrist ändert sich bei unterjährigen Policen nichts. Eine Versicherung die zum 1. April abgeschlossen wurde, muss Ende Februar gekündigt werden.

Die Beendigung eines Versicherungsvertrages zu einem anderen Zeitpunkt ist nur unter gewissen Umständen möglich. Es gilt es zwischen dem normalen Kündigungsrecht und dem außerordentlichen zu unterscheiden.

Kündigungsgrund 1: Widerruf

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen jedes Kfz-Versicherungsvertrags enthalten eine Klausel zum Widerrufsrecht. Das Fernabfragegesetz räumt auch Versicherungsnehmern die online eine Versicherung abgeschlossen haben das Recht ein, innerhalb von 2 Wochen nach Abschluss der Versicherungspolice vom Vertrag zurückzutreten. Falls der Zeitpunkt der Antragstellung nicht mit dem der Übergabe der eVB-Nummer übereinstimmt, gilt letzterer als Beginn der 2-Wochen Frist. Ob die elektronische Versicherungsbestätigung vor dem Widerruf für eine Zulassung zum Einsatz kam, spielt keine Rolle. Bereits bezahlte Versicherungsbeiträge werden rückerstattet. Wurde das Auto zugelassen, werden die wenigen Tage für die ein Versicherungsschutz bestand vom Versicherer natürlich in Rechnung gestellt und vom Rückzahlungsbetrag abgezogen.

Kündigungsgrund 2: Fahrzeug- und Halterwechsel

Neben der regulären, ordentlichen Kündigung und dem Widerrufsrecht gibt es auch Situationen, in denen vom Sonderkündigungsrecht Gebrauch gemacht werden kann. Ein Fahrzeug- oder Halterwechsel ist eine davon.

Die Kfz-Haftpflicht eine Sachversicherung. In anderen Worten, die Haftpflichtversicherung ist an das Fahrzeug, nicht an den Halter gebunden. Wird ein zugelassenes Auto verkauft, geht die Versicherung auf den neuen Halter über. Er hat die Möglichkeit die Police zu übernehmen oder das Sonderkündigungsrecht einzusetzen, um zu einer anderen Versicherung zu wechseln. Solange der neue Eigentümer den Pkw nicht umgemeldet hat, ist der Verkäufer weiterhin zahlungspflichtiger Versicherungsnehmer. Er sollte seine Versicherung und die Zulassungsstelle darum dringend über den Verkauf in Kenntnis setzen, kann aber selbst den Versicherungsvertrag nicht beenden. Als privater Verkäufer tut man darum gut daran, die risikofreie Variante zu wählen und ein Fahrzeug im abgemeldeten Zustand zu verkaufen.

Die Eigenart der Sachversicherung zeigt sich auch bei Erbschaft eines noch zugelassenen Autos. Der Erbe ist dazu gezwungen die Versicherung weiterzuführen, falls er das Auto zukünftig selbst fährt. Eine vorzeitige Kündigung ist nicht möglich. Die Versicherungspolice müsste regulär zum nächsten 30. November gekündigt werden.

Eine Außerbetriebsetzung berechtigt ebenso wenig zu einer Sonderkündigung, da ab dem Zeitpunkt der Abmeldung eine Ruhestandsversicherung in Kraft tritt, die in aller Regel für 18 Monate gilt. Erst nach Ablauf dieser Zeit wird die Versicherung davon ausgehen, dass das Fahrzeug nicht mehr zugelassen wird und den Vertrag von sich aus annullieren.

Unproblematisch ist eine außerordentliche Kündigung bei Wechsel des bisherigen Fahrzeugs durch ein neues, bei Besitzumschreibung beispielsweise auf den Ehepartner oder eines der eigenen Kinder sowie bei endgültiger Außerbetriebsetzung zur Verschrottung.

Kündigungsgrund 3: Beitragserhöhung

Eine gestiegene Jahresprämie an sich ist kein Grund für eine Sonderkündigung. Ob eine vorzeitige Vertragsbeendigung möglich ist hängt davon ab, wer den Preisaufschlag verursacht hat und ob er mit Zusatzleistungen verbunden ist. Die Kündigungsfrist für eine Sonderkündigung beträgt 4 Wochen beginnend an dem Tag an dem Sie über eine Beitragserhöhung informiert wurden.

Jedes Jahr wertet der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) Schaden- und Unfallstatistiken aus und bestimmt darauf basierend die neuen Typklassen und Regionalklassen für das folgende Versicherungsjahr. Ist ein Fahrzeugmodell häufiger in Unfälle verwickelt bzw. sind dessen durchschnittliche Reparaturkosten im Vergleich zum letzten Betrachtungszeitraum gestiegen, wird die Typklasse nach oben korrigiert. Gleiches gilt für die Regionalklassen in Bezug auf die Schadenhäufigkeit und -höhe in einer Region. Beides sind Tarifmerkmale, die sich auf den Grundbetrag der Versicherungsprämie auswirken. Als Versicherter hat man auf die Einstufung keinerlei Einfluss und dadurch das Recht einer außerordentlichen Kündigung zugesprochen, falls sich diese ungünstig verändert. Ist die Verschlechterung der Regionalklasse indes selbstverschuldet und durch Umzug in einen weniger gut bewerteten Zulassungsbezirk begründet, ist die Sachlage selbstverständlich anders. Auch höhere Beiträge durch einen geänderten Fahrerkreis oder gestiegene Jahresfahrleistungen sind vom Versicherten selbst verschuldet. In diesen Fällen darf eine Versicherungsgesellschaft die Prämie nach oben korrigieren, ohne dass ihn dies zu einem frühzeitigen Vertragsaustritt berechtigt.

Nicht jede Beitragserhöhung ist auf den ersten Blick als solche zu erkennen. Liegt die aktuelle Versicherungsrechnung im Briefkasten ist bei der Prüfung Vorsicht geboten. Auch in einer gesunkenen Prämie kann sich eine Beitragserhöhung verstecken. Durch jedes unfallfreie Jahr steigt die Schadenfreiheitsklasse und der damit verbundene Schadenfreiheitsrabatt - die Jahresprämie sinkt. Wird der Rabatt nicht im vollen Umfang an den Versicherten weitergegeben oder sind andere Mehrkosten eingerechnet, fällt die Einsparung nicht so hoch aus wie sie eigentlich sollte. Der in vielen Rechnungen gern versteckt ausgewiesene Vergleichsbeitrag hilft dabei, solche Beitragserhöhungen aufzudecken. Im Zweifelsfall fragen Sie ihn bei Ihrer Versicherung nach. Der Vergleichsbeitrag beschreibt den Sollbeitrag, also den Jahresbeitrag der nur unter Berücksichtigung der günstigeren SF-Klasse entstehen würde. Fällt der Vergleichsbeitrag niedriger aus als die in Rechnung gestellte Prämie, ist die Rechnung überhöht. Falls Sie das feststellen, können Sie dem widersprechen und den Vertrag kündigen.

Begründet sich eine Beitragserhöhung durch einen Anstieg der Versicherungssteuer, ist kein Grund für eine Sonderkündigung gegeben. Die Versicherungssteuer ist das Pendant zur Mehrwertsteuer. Der Versicherungsbeitrag enthält 19% Versicherungssteuer, die an den Bund abgeführt wird. An einer Erhöhung der Steuer verdient die Versicherungsgesellschaft nichts. Sie ist dafür auch nicht verantwortlich.

Kündigungsgrund 4: Änderung der Vertrags- und Versicherungsbedingungen

Mit Abschluss einer Versicherung kommt es zwischen der Versicherungsgesellschaft und dem Kunden zu einer vertraglichen Vereinbarung mit einer Vielzahl schriftlich festgelegter Konditionen. Werden eine oder mehrere davon zum Nachteil des Versicherten geändert, kommt das Sonderkündigungsrecht zum Tragen. Das gilt insbesondere, wenn Tarife für vereinbarte Versicherungsleistungen angehoben oder Leistungen bei gleichbleibenden Prämien gekürzt werden. Geht eine Preiserhöhung mit einem verbesserten Versicherungsschutz einher, besteht kein Grund für eine außerordentliche Kündigung.

Kündigungsgrund 5: Schadenfall

Hat es einmal gekracht, steht es Ihnen frei vorzeitig zu kündigen. Bedingung ist, dass der Schaden reguliert wurde. Ob die Versicherung die Kosten übernimmt oder Sie sich dazu entscheiden für die Reparaturkosten selbst aufzukommen um eine Rückstufung der SF-Klasse zu vermeiden, ist dabei irrelevant. Die 4-wöchige Kündigungsfrist beginnt mit Erhalt des Versicherungsbescheids zur Schadensregulierung. Auch das Versicherungsunternehmen hat nach einem Unfall das Recht den Vertrag zu beenden. Kommt die Versicherung für den Schaden auf, darf sie die Schadenfreiheitsklasse reduzieren und den Versicherungsbeitrag erhöhen. Da dieser Prämienanstieg durch den Versicherten verursacht wurde, hat der kein Recht aus diesem Anlass von dem Vertrag zurückzutreten.

Kündigungsgrund 6: Geänderte Fahrzeugverwendung

Wird ein bisher rein privat genutzter Pkw künftig gewerblich eingesetzt, kann die Police außerordentlich gekündigt werden, solange diese Änderung einen Anstieg der Versicherungsprämie um mehr als 10% verursacht.

Zur Sonderkündigung genügt ein formloses Schreiben, in dem folgendes enthalten sein muss:

  • Ihr Name und ihre Anschrift
  • Name und Anschrift Ihrer Versicherungsgesellschaft
  • Das Datum
  • Die Versicherungsnummer
  • Das Fahrzeugkennzeichen
  • Der Kündigungsgrund
  • Ihre Unterschrift

Die Begründung ist bei einer Sonderkündigung sehr wichtig. Wird nicht explizit darauf hingewiesen, dass die Kündigung z.B. wegen einer Beitragserhöhung oder eines Unfallschadens erfolgt, kann die Versicherung die Kündigung ablehnen.

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Voraussetzung für eine erfolgreiche Kündigung ist, dass sie fristgerecht erfolgt. Dabei gilt nicht der Poststempel, sondern das Eingangsdatum bei der Versicherung als letzter Stichtag. Während eine Kündigung per Email oder Fax meistens möglich ist, ist ein Einschreiben mit Rückschein dem vorzuziehen, da sich Versanddatum und Eingangstermin im Konfliktfall einfacher nachweisen lassen.

Wann kann man die Kfz-Versicherung kündigen?

Mit Ausnahme unterjähriger Versicherungsverträge können KFZ-Versicherungen jährlich zum 30. November gekündigt werden. Wird das Auto verkauft oder erhöht die Versicherung von sich aus den Jahresbeitrag hat der Versicherte das Recht innerhalb von 4 Wochen vom Sonderkündigungsrecht Gebrauch zu machen.


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