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Privatauto oder Firmenwagen - Ein erheblicher Unterschied beim Verkauf

Verkaufen Sie als Privatperson ein gebrauchtes Fahrzeug, gilt der von Ihnen geforderte Preis ‚brutto wie netto‘ was bedeutet, dass in Ihrem Angebotspreis keine Mehrwertsteuer enthalten ist. Sie muss es auch nicht sein. Private Verkäufer sind nicht dazu verpflichtet, den Umsatz zu versteuern. Das Geschäft ist für Sie steuerfrei - egal, ob Sie das Kfz an eine andere Person oder einen Gewerbetreibenden abtreten.

Bei Unternehmen liegt die Sachlage anders. Das beginnt bereits beim Ankauf. Vorsteuerabzugberechtigte Unternehmen und Selbstständige kaufen Firmenwagen überwiegend von anderen Unternehmungen oder Kfz-Händlern welche im Gegensatz zu privaten Verkäufern, die Mehrwertsteuer ausweisen können. Einfach gesagt, sie erwerben ein solches Fahrzeug und machen dem Finanzamt gegenüber die im Kaufpreis enthaltene Umsatzsteuer in ihrer Umsatzsteuervoranmeldung oder -jahreserklärung geltend. Anders als Endverbraucher müssen sie sie bei für den Betrieb angeschaffte Gegenstände nicht bezahlen. Sie wird ihnen als Vorsteuer erstattet. Der Kauf erfolgt letztlich zum Nettopreis.

Der Verkauf unterscheidet sich gleichfalls. Wird beispielsweise ein Firmenwagen der nach 6-jähriger Abschreibung einen Buchwert von 10.000 Euro besitzt für 22.000 verkauft, fällt ein Gewinn von € 12.000 an. Was gut klingt, relativiert sich umgehend, da beim Verkauf eine Umsatzsteuer in Höhe von € 4.180 (19 %) anfällt.

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Die Frage, ob der Wagen ein Teil des Betriebs- oder Privatvermögens ist, ist nun entscheidend. Zum Betriebsvermögen gehört er automatisch, wenn seine betriebliche Nutzung 50 % übersteigt. Liegt der geschäftliche Nutzungsanteil bei 10 bis 50 % kann der Unternehmer entscheiden. Er kann das Auto voll dem Betriebs- oder dem Privatvermögen zuschreiben. Liegt der kommerzielle Gebrauch bei unter 10 % gehört der Pkw stets zum Privatvermögen. Was spielt das für eine Rolle? Ganz einfach.

Beim Verkauf eines Firmenwagens, der dem Betriebsvermögen zugehört, fällt die Umsatzsteuer an. Es ist unerheblich, ob der Kauf mit Vorsteuerabzug stattfand oder ob er umsatzsteuerfrei bei einem Privatverkäufer erfolgte. Zum Privatvermögen zugehörige Autos sind hingegen beim Verkauf von der Steuer befreit. Das penible Führen eines Fahrtenbuches ist im letzten Fall dringend anzuraten. Nur so lässt sich der Nachweis erbringen, dass die betriebliche Nutzung 50 % nicht überschritten hat.

Ist der Firmenwagen Anteil des Geschäftsvermögens, liegt die Lösung scheinbar auf der Hand. Er wird ins Privatvermögen überführt und daraufhin von privat steuerfrei und unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft. Wer den Weg des ‚Entnahme-Verkaufsmodells‘ wählt bewegt sich auf dünnem Eis, da das Finanzamt die Transaktion genau prüfen wird. Die Entnahme muss u.a. zeitnah und nicht erst nach Verkauf des Autos in der Buchhaltung festgehalten werden. Wirkt der Verkaufspreis unangemessen, weil er nicht höher als der Buchwert ist werden Sie das Interesse eines Finanzamtsmitarbeiters wecken. Entscheiden Sie sich für diesen Weg, sollten Sie die nötigen Schritte dringend mit Ihrem Steuerberater abklären, um Ärger mit den Finanzbehörden zu vermeiden.

Die Gewährleistung darf ein Unternehmen oder Selbstständiger beim Verkauf des Firmenfahrzeugs nicht ausschließen. Zumindest nicht, wenn der Abnehmer eine Privatperson ist. Der Ausnahmefall ist der Autoverkauf an einen Kfz-Händler, falls der sich wiederum mit dem Gewährleistungsausschluss einverstanden erklärt.

Der Privatverkauf eines Firmen-Kfz durch das ‚Entnahme-Verkaufsmodells‘ oder der Verkauf an und Weiterverkauf durch den Ehepartner oder Freunde zur Umgehung der Sachmängelhaftung ist kritisch. Lässt sich der Käufer auf einen Rechtsstreit ein, wird der Gewährleistungsausschluss für unrechtmäßig erklärt. Und nicht nur das. Er hat Anspruch auf volle 24 Monate Gewährleistung. Sie hätten den Zeitraum zumindest auf die Hälfte reduzieren können.

Firmenwagen verkaufen: häufig gestellte Fragen

Der Verkauf eines Firmenwagens ist ein Prozess, der sowohl betriebswirtschaftliche als auch steuerliche Aspekte umfasst. Es gibt viele Fragen, die bei diesem Vorhaben aufkommen können. Wie wird der Buchwert bestimmt? Was sind die steuerlichen Konsequenzen? Wie gestaltet sich der Verkaufsprozess an einen Händler, eine Privatperson oder ein anderes Unternehmen? In unserer FAQ-Sektion beantworten wir die häufigsten Fragen.

Der Verkauf eines Firmenwagens zum Buchwert ist möglich. Der Buchwert ist eine wichtige Kennzahl in der Buchführung, die den aktuellen Wert eines Gegenstands im Unternehmen angibt. Er setzt sich zusammen aus den ursprünglichen Anschaffungskosten minus den kumulierten Abschreibungen, die über die Nutzungsdauer anfallen. Der Verkauf zum Buchwert vermeidet die Entstehung stiller Reserven. Verkauft man den Wagen unter dem Buchwert, entsteht ein steuerpflichtiger Ertrag. Der Verkauf über Buchwert führt zu einem außerordentlichen Ertrag, der ebenfalls steuerpflichtig ist.
Um eine korrekte Verkaufsrechnung zu erstellen, müssen verschiedene Informationen angegeben werden. Neben den eigenen Firmendaten und denen des Käufers muss das Verkaufsdatum, eine genaue Fahrzeugbeschreibung sowie der Verkaufspreis inklusive Umsatzsteuer angegeben werden. Außerdem sollte eine fortlaufende Rechnungsnummer verwendet werden, um die Rechnung nachvollziehbar zu machen. Die Fahrzeugpapiere wie die Zulassungsbescheinigungen Teil I und II sowie der aktuelle TÜV-Bericht sollten ebenfalls zur Hand sein, da sie relevante Informationen über das Fahrzeug enthalten.
Die Musterrechnung für den Verkauf eines Firmenwagens sollte sorgfältig gestaltet werden. Die Rechnung beginnt in der Regel mit den Angaben zum Unternehmen (Name, Adresse, Steuernummer etc.). Anschließend werden die Rechnungsnummer und das Ausstellungsdatum angegeben. Danach folgen die Informationen zum Käufer (Name, Adresse). Die Fahrzeugbeschreibung muss präzise sein und die Fahrzeugidentifikationsnummer enthalten. Anschließend werden der Nettopreis des Fahrzeugs, die berechnete Umsatzsteuer und der Brutto-Gesamtpreis angegeben. Falls eine Gewährleistung ausgeschlossen ist, sollte dies auf der Rechnung vermerkt werden.
Auf den Verkaufspreis eines Firmenwagens wird in Deutschland die gesetzliche Umsatzsteuer von 19% erhoben. Diese wird auf den Nettopreis aufgeschlagen und auf der Rechnung separat ausgewiesen. Wenn ein Firmenwagen an ein Unternehmen im Ausland verkauft wird und bestimmte Voraussetzungen (innergemeinschaftliche Lieferung) erfüllt sind, kann unter Umständen die Umsatzsteuer entfallen. Es ist dabei wichtig, alle Schritte korrekt zu dokumentieren.
Beim Verkauf eines Firmenwagens an einen Händler wird empfohlen, den aktuellen Marktwert des Fahrzeugs zu ermitteln. Dafür können Online-Portale oder professionelle Fahrzeugbewertungen genutzt werden. Es ist wichtig, das Angebot des Händlers mit diesem Wert zu vergleichen, um sicherzustellen, dass Sie einen fairen Preis erhalten. Der Umsatzsteuersatz von 19% muss in der Rechnung korrekt ausgewiesen werden. Zudem ist es wichtig, transparent mit etwaigen Mängeln des Fahrzeugs umzugehen, um mögliche spätere Reklamationen oder rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.
Ja, es ist möglich, den Firmenwagen privat zu verkaufen. Allerdings hat dies steuerliche Konsequenzen. Der Verkaufserlös wird dem Betriebsvermögen zugerechnet und unterliegt somit der Einkommensteuerpflicht. Darüber hinaus fällt Umsatzsteuer an, die in der Rechnung ausgewiesen und an das Finanzamt abgeführt werden muss. Als Unternehmer sollten Sie auch beachten, dass Sie eine Gewährleistungspflicht haben, es sei denn, Sie schließen diese explizit aus.
Wenn ein Firmenwagen an eine Privatperson verkauft wird, muss auf den Verkaufspreis die Umsatzsteuer von 19% aufgeschlagen werden. Dieser Betrag muss auf der Rechnung separat ausgewiesen und an das Finanzamt abgeführt werden. Da Privatpersonen nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind, können sie die Umsatzsteuer nicht vom Finanzamt erstattet bekommen.
Bei einem erfolgreichen Verkauf erstellt das Unternehmen eine Rechnung, die alle relevanten Angaben enthält.

Die Umsatzsteuer spielt eine zentrale Rolle bei diesem Prozess. Im Gegensatz zum Verkauf an andere Unternehmen, bei dem die Umsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen werden kann, wird die Umsatzsteuer von 19% beim Verkauf an Privatpersonen auf den Verkaufspreis aufgeschlagen. Sie muss auf der Rechnung separat ausgewiesen und an das Finanzamt abgeführt werden.

Durch den Verkauf des Pkw erhöht sich das Betriebsvermögen, was einkommensteuerliche Auswirkungen hat. Der Verkaufserlös, abzüglich der Umsatzsteuer und eventuell anfallender Kosten für Instandsetzung oder Werbung, wird zum steuerlichen Gewinn des Unternehmens hinzugefügt. Damit erhöht sich die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer des Unternehmens.
Bei einem gewerblichen Verkauf eines Firmenwagens, unabhängig davon, ob er an eine andere Firma oder an eine Privatperson erfolgt, wird immer die Umsatzsteuer von 19% berechnet und separat auf der Rechnung ausgewiesen. Der wesentliche Unterschied liegt jedoch in der Vorsteuerabzugsfähigkeit. Eine Firma, die den Wagen als Käufer erwirbt, kann die gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen und sich somit vom Finanzamt erstatten lassen. Eine Privatperson hat diese Möglichkeit nicht. Daher stellt die Umsatzsteuer für private Käufer einen tatsächlichen Kostenfaktor dar.
Beim privaten Verkauf eines Firmenwagens sind mehrere steuerliche Aspekte zu beachten. Zunächst muss die Umsatzsteuer von 19% auf den Verkaufspreis aufgeschlagen und in der Rechnung separat ausgewiesen werden. Dieser Betrag muss an das Finanzamt abgeführt werden. Der Verkaufserlös wird als Betriebseinnahme gewertet und erhöht somit den Gewinn des Unternehmens, der einkommensteuerpflichtig ist. Darüber hinaus können beim privaten Verkauf Gewährleistungsansprüche des Käufers entstehen, sofern diese nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurden.
Beim Verkauf eines Pkw aus dem Betriebsvermögen gelten die allgemeinen Umsatzsteuerregelungen. Das bedeutet, dass auf den Verkaufspreis die Umsatzsteuer von 19% aufgeschlagen und in der Rechnung separat ausgewiesen werden muss. Dieser Betrag muss an das Finanzamt abgeführt werden. Wenn das Fahrzeug an einen Unternehmer in einem anderen EU-Land verkauft wird, kann unter bestimmten Bedingungen eine umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vorliegen. Für diesen Fall sind genaue Nachweise erforderlich. Wird das Fahrzeug hingegen in ein Nicht-EU-Ausland verkauft, handelt es sich um eine steuerfreie Ausfuhrlieferung.

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