Der private Autoverkäufer lässt sich bei der Anpreisung seines Gebrauchten gerne zu übermäßig positiven Aussagen hinreissen, in der Hoffnung einen besseren Preis zu erzielen oder den Wagen einfacher loswerden zu können. Ganz häufig die Bestätigung: "ja, der Wagen ist unfallfrei!". Ohne das genau zu wissen, sollte man diese Bestätigung nicht geben, denn genau hier begibt man sich in das offene Feld der zugesicherten Eigenschaften, auf die sich ein Käufer auch beim Privatverkauf berufen kann.
Ein Gewährleistungsausschluss hat keine Gültigkeit, wenn dem Kaufobjekt eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt (§ 444 BGB). Stellt sich beispielsweise heraus, dass:
- die genannte 8-fache Bereifung nicht existiert,
- die ‚erneuerten‘ Stoßdämpfer gar nicht neu sind,
- die als funktionsfähig deklarierte Klimaanlage doch nicht funktioniert,
- der ‚unfallfreie‘ PKW es nicht ist,
liegt ein Verstoß gegen die Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) vor. Es fehlt die von Ihnen als Verkäufer zugesicherte Eigenschaft. Aus rechtlicher Sicht handelt es sich hierbei um einen Sachmangel aufgrund dessen die Sachmängelhaftung, sprich das Gewährleistungsrecht, wirksam bleibt, selbst wenn Sie sie ausgeschlossen hatten.
Der Käufer kann sich auch auf sein Recht beziehen, wenn ihm die Beschaffenheiten nach ausdrücklicher Nachfrage in Verkaufsverhandlungen zugesichert wurden. Die Zusicherung kann als Vertragsbestandteil gewertet werden. Angaben in Internetannoncen und selbst Merkmale die auf Bildern des Fahrzeugs zu erkennen sind können zur Beschaffenheitszusicherung und damit Teil des Vertrags werden, falls sie für den Käufer kaufentscheidend waren. Auch wenn sie im Kaufvertrag nicht erwähnt sind. Darum ist bei der Formulierung der Anzeigentexte und der Wahl der Fotos Vorsicht geboten. Aussagen wie „absolut neuwertig“ oder „echte 40.000 km“ sind eine Beschaffenheitsgarantie.
Als Verkäufer, ob privat oder gewerblich, haften Sie, falls Sie Ihnen bekannte Mängel bewusst, also mit Vorsatz verschweigen. So unterliegen beispielsweise vorhandene und auch reparierte Unfallschäden der Offenbarungspflicht d.h. Sie sind dazu verpflichtet einen Käufer darüber in Kenntnis zu setzen. Unterlassen Sie das, weil Sie annehmen, der Interessent würde den Wagen nicht kaufen, falls es er davon wüsste, kann er Sie wegen arglistiger Täuschung zur Rechenschaft ziehen.

In diese Kategorie fallen:
- Tachomanipulation
- Manipulierte Servicehefte
- Falschangaben zum Fahrzeug (z.B. Anzahl der Vorbesitzer oder Baujahr)
- Ein fehlender Hinweis, dass es sich um ein Import- oder Reimportfahrzeug handelt
- Verschweigen technischer Schäden
- Verkauf als ausdrücklich ‚unfallfrei‘, trotz Vorschaden
- Verkauf als ‚hagelschadenfrei‘, oder ‚ohne sonstige Schäden‘ trotz Hagelschaden
Liegt Arglist vor, hat der Käufer das Recht vom Kauf zurückzutreten. Er muss den Mangel und Ihre Kenntnis darüber aber nachweisen.