Ein Unglück kommt selten allein – so lautet im ungünstigsten Fall das Motto für einige private Verkäufer, die ihr beschädigtes Auto veräußern. Der Verkauf eines unfallfreien Gebrauchtwagens hat seine Tücken, er ist aber im Großen und Ganzen unproblematisch. Hat das Fahrzeug einen Schaden erlitten, wird die Sache ein wenig komplizierter. Denn beim Verkauf eines Unfallautos sind einige Besonderheiten zu beachten.
Wie ist ein "Unfall" definiert?
Das erste und zugleich größte Problem liegt in der Definition des Begriffs ‚Unfall‘ und der Diskrepanz zwischen der Realität und der eigenen Vorstellung. Viele Autofahrer verbinden das Wort ‚Unfall‘ mit einer Kaltverformung eines Autos, sprich ein Crash mit Blechschaden. Das typische Resultat einer Kollision: der eingedrückte Kotflügel, der verbogene Stoßfänger oder ein zerbrochener Scheinwerfer. Diese Sichtweise ist nicht grundsätzlich falsch, betrachtet aber nur den offensichtlichen Fall. Was ist bei einem Auffahrunfall an der Ampel, bei dem durch Schritttempo kein augenscheinlicher Schaden entstanden ist? Oder der Delle, die der daneben geparkte Autofahrer mit der Tür in die Seite schlug? Was ist gar mit einem Hagelschaden? Spätestens im letzten Fall sollte sich jeder, der sich sicher ist zu wissen, dass ein Unfallwagen einen Verkehrsunfall gehabt haben muss fragen, ob es nicht weitere Fälle gibt, die als Unfall angesehen werden können.
Im rechtlichen Sinne ist ein "plötzliches, ungewolltes Geschehnis, bei dem durch äußere Einwirkung ein Sachschaden entsteht", als Unfall zu werten. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Fahrzeugführer den Schaden selbst verursacht hat, ob er fremdverursacht ist oder ob der Fahrer zu dem Zeitpunkt überhaupt anwesend war. Demzufolge kann ein Pkw auch durch höhere Gewalt, wie beispielsweise durch Hagel, Überschwemmung, eine Dachlawine oder einen bei einem Sturm aufs Autodach herabfallenden Ast zum Unfallwagen werden. Gleiches gilt für Vandalismusschäden.
Wann kann man von einem "Unfallwagen" sprechen?
Während nun klar sein sollte, was als Unfall und Unfallschaden zu werten ist, drängt sich die nächste Frage bereits auf. Wird ein Auto durch einen solchen zum Unfallwagen? Die Gesetzgebung ist in diesem Punkt nur eingeschränkt hilfreich. Sie bestimmt den Begriff der Unfallfreiheit. Unfallfrei ist ein Fahrzeug ihrer Festlegung nach dann, wenn kein Schaden vorliegt, der über einen Bagatellschaden hinausgeht. Bezeichnet wird damit ein geringfügiger Unfallschaden, der keinen negativen Einfluss auf den Restwert des Kfz hat. Da sich die Geister darüber scheiden und ein Automobilverkäufer das oft anders sieht, als ein potenzieller Käufer wurde die Bagatelle noch genauer festgelegt. Unter einem Bagatellschaden ist ein kurzer, oberflächlicher Lackschaden zu verstehen, bei dem die unter dem Lack befindliche Oberfläche unbeschädigt geblieben ist. Kam es in Folge eines Unfalls zu einer Verformung des Blechs, darf der Pkw nicht als unfallfrei bezeichnet werden. Der Käufer eines ‚unfallfreien‘ Fahrzeugs kann im Umkehrschluss davon ausgehen, dass das Auto in der Vergangenheit keinen Schaden erlitten hat, der über einen Bagatellschaden hinausgeht. Alles darüber Hinausgehende wäre offenbarungspflichtig und ihm vom Verkäufer ausnahmslos mitzuteilen.
Die eingangs dieses Absatzes gestellte Frage ist weiterhin offen. Wird aus einem ‚nicht unfallfreien‘ Fahrzeug zwangsläufig ein Unfallwagen oder Unfallauto? Wenn man sich strikt nach der Aussage des Bundesgerichtshofs richten würde, müsste die Antwort ‚ja‘ lauten. Schon deshalb, weil keine Richtlinie existiert, aus der hervorgeht, welche Eigenschaften ein Auto als Unfallwagen abstempeln. In der Praxis ist es aber nicht so. Aus einem nicht unfallfreien Wagen wird nicht automatisch ein Unfallwagen. Es hängt vom Ausmaß und der Art des Schadens ab. Als Anhaltspunkt wurde eine Bagatellschadensgrenze von 750 - 1.000 Euro brutto eingeführt. Die konkrete Höhe kann je nach Region unterschiedlich ausfallen. In den meisten Fällen hat sich mittlerweile der höhere Wert etabliert. Übersteigt der Sachschaden die Bagatellschadensgrenze, handelt es sich bei dem Auto um einen Unfallwagen. Er muss beim Verkauf als solches ausgewiesen werden.
Die Instandsetzungskosten sind nicht das alleinige Kriterium. Auch der Umfang des Schadens ist dafür verantwortlich, ob ein Pkw zum Unfallfahrzeug wird. Lässt sich ein nach einem leichten Auffahrunfall schief sitzender Stoßfänger mit wenig Aufwand wieder gerade montieren, würde niemand von einem Unfallauto sprechen. Anders sieht es aus, wenn er ersetzt oder vollständig neu lackiert werden müsste. Entgegen der landläufigen Meinung muss am Pkw kein struktureller Schaden entstanden oder es verkehrsunsicher geworden sein, um zu einem Unfallauto zu werden. Reine Glasschäden führen übrigens nicht dazu.
Neben dem technischen Zustand spielt vor allem die Optik eine gewichtige Rolle beim Verkauf eines Gebrauchtwagens. Vorhandene Mängel reduzieren seinen Marktwert und dessen Attraktivität. Eine Reparatur kann den Verkauf und den Verkaufspreis positiv beeinflussen. Sie sollte aber im Einzelfall konkret durchkalkuliert werden, um zu garantieren, dass der finanzielle Einsatz sich letzten Endes bezahlt macht. Bei Kasko- und Haftpflichtschäden, vor allem bei älteren Fahrzeugen, bietet sich alternativ zur Reparatur eine fiktive Abrechnung an. Die erhaltene Entschädigung (in Höhe von Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) kann sich, kombiniert mit dem Verkaufserlös des unreparierten Wagens, auf gleichem Niveau bewegen wie der erzielbare Verkaufspreis des reparierten Autos oder sogar darüber.
Technische Totalschäden können nur fiktiv abgerechnet werden. Irreparabel zerstörte Fahrzeuge, bei denen der Aufwand in keiner Relation zum Nutzen steht, sind Wracks, welche selten zu mehr als der Ersatzteilgewinnung oder Materialverwertung taugen.
Der wirtschaftliche Totalschaden ist ein Sonderfall. Von ihm ist die Rede, wenn die Reparaturkosten die Differenz von Wiederbeschaffungswert und Restwert übertreffen. Ein Beispiel:
Der Wiederbeschaffungswert (der Preis, der für ein gleichwertiges nicht verunfalltes Auto zu zahlen wäre) liegt bei € 20.000. Der Unfallwagen hat aktuell noch einen Restwert von € 12.000. Liegen die Reparaturkosten bei € 8.000 oder mehr handelt es sich um einen wirtschaftlichen Totalschaden. Der finanzielle Aufwand für eine Instandsetzung ist nicht zu rechtfertigen.
Wurde der Schaden fremdverursacht, haben Sie Glück. Die Besonderheit im Zuge der Abwicklung eines Haftpflichtschadens ist die Option von der 130 % Regelung Gebrauch zu machen. Als Geschädigter kommt die gegnerische Versicherung für Kosten einer Instandsetzung auf, solange sie den Wiederbeschaffungswert nicht um mehr als 30 % überschreiten. Im vorangegangenen Beispiel wäre das ein Reparaturaufwand von maximal € 26.000. Was zu schön klingt, um wahr zu sein, ist an einige Bedingungen geknüpft.
- Die Reparaturarbeiten haben fachgerecht und in vollem Umfang entsprechend dem Sachverständigengutachten zu erfolgen
- Die ausgeführte Reparatur muss anhand einer detaillierten Rechnung einer Werkstatt belegbar sein
- Das Auto muss mindestens ein weiteres halbes Jahr auf den Halter zugelassen sein und darf in diesem Zeitraum nicht verkauft werden.
Eines muss klar sein, selbst eine perfekte Instandsetzung befreit nicht von der Pflicht über den ehemaligen Sachschaden zu informieren. Schließlich ändert die Reparatur nichts an der unwiderruflichen Tatsache, dass das Fahrzeug in der Vergangenheit in einen Unfall involviert war und nach wie vor ein Unfallwagen ist. Der Austausch beschädigter Teile durch neue Originalteile ändert daran eben so wenig.
Machen Sie sich keine Gedanken, falls Sie sich gegen eine Reparatur und für den sofortigen Verkauf entscheiden. Interessenten und Abnehmer für unreparierte Unfallautos gibt es zur Genüge. Zahllose professionelle Autohändler werben im Internet, wie auch in der Tageszeitung mit dem Ankauf von Unfallwagen. Die Autos werden im eigenen Haus kostengünstig repariert oder in Länder verbracht in denen die Lohnkosten deutlich niedriger sind als hierzulande. Auch Online-Plattformen wie CashforCars.de und wirkaufendeinauto.de bieten den Ankauf von Unfallwagen an. Im Gegensatz zu Privatpersonen sind gewerbliche Händler in der Lage den notwendigen Reparaturaufwand genau zu kalkulieren. Weil sie außerdem umsatzorientiert sind, darf es nicht verwundern, dass der angebotene Ankaufspreis oft unter dem privater Käufer liegt, die durch Reparatur in Eigenregie auf ein Schnäppchen hoffen. Führt kein Weg zum Erfolg, bleibt als letzter Schritt der Kontakt zum örtlichen Autoverwerter oder Schrotthändler.
Inserieren Sie den Wagen in Online-Automobilmärkten wie mobile.de und autoscout24.de oder in entsprechenden Rubriken von Online-Kleinanzeigen oder lokalen Tageszeitungen. Weisen Sie das Auto eindeutig als Unfallwagen aus und beschreiben sie wahrheitsgetreu Art und Umfang der Beschädigung. Das vermeidet nicht nur spätere Reklamationen durch den Käufer, es nimmt ihm Argumente um den Kaufpreis zu drücken. Trotz offensichtlicher Mängel sollte auch ein Unfallauto immer sauber und gereinigt zum Verkauf angeboten werden. Es vermittelt dem Interessenten, dass pfleglich mit ihm umgegangen wurde. Vorhandene Wartungsunterlagen verstärken diesen Eindruck.
Zu welchem Preis kann ich den Unfallwagen anbieten?
Die Festlegung eines angemessenen Preises für ein Unfallfahrzeug ist problematisch. An dieser Stelle hilft das Unfallgutachten oder das Einholen mehrerer Vergleichsangebote. Wurden Arbeiten durchgeführt, ist deren Qualität ausschlaggebend. Ein schlecht reparierter Sachschaden führt zu einem höheren Wertverlust. Eine nachweisbare, qualitativ hochwertige und fachgerechte Instandsetzung mindert den Wert gegenüber einem unfallfreien Pkw nur geringfügig. Eine Dokumentation des ursprünglichen Defekts durch ein Sachverständigengutachten, Werkstattrechnungen und auch eigene Fotos ist essenziell und erhöht die Chancen auf einen guten Preis.
Insbesondere im Kaufvertrag sollten Schäden, ob noch existent oder nicht, klar dokumentiert werden. Listen Sie auch unscheinbare Mängel auf, die Sie für einen Bagatellschaden halten. Der tatsächliche Schaden könnte größer sein als gedacht, da der volle Umfang von Beschädigungen oft erst zum Vorschein kommt, nachdem Verkleidungen oder andere Bauteile entfernt wurden. Verzichten Sie auf Floskeln wie ‚fahrbereit‘ und ‚fahrtüchtig‘, 'Bastlerfahrzeug', ‚gekauft wie gesehen‘ oder ‚unfallfrei lt. Vorbesitzer‘. Werden Mängel zugunsten eines erfolgreichen Verkaufs unter den Tisch fallen gelassen oder verharmlost liegt die Vermutung der arglistigen Täuschung nahe. Entscheidet ein Gericht in diesem Sinne, ist der von Ihnen im Vertrag inkludierte Gewährleistungsausschluss unwirksam. Ein Verkehrsrechtsanwalt kann den Kaufvertrag anfechten und eine Minderung oder den Rücktritt vom Kauf erwirken. Legen Sie deshalb im eigenen Interesse von Anfang an Ihre Karten auf den Tisch.