Der Verkauf eines Gebrauchtwagens ist ein Zug um Zug Geschäft, bei dem ein Auto zeitgleich gegen Geld getauscht wird. Eine Anzahlung ist streng genommen nicht vorgesehen. § 266 BGB besagt, dass ein Schuldner nicht zu Teilleistungen berechtigt ist. Er hat den vereinbarten Preis in einer Einmalzahlung zu entrichten. Verboten ist die Möglichkeit der Anzahlung dadurch aber nicht. Es steht Ihnen und dem Käufer frei, im gemeinsamen Einvernehmen eine eigene Vereinbarung zu treffen.
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Unbedingt vermeiden: Übergabe der Papiere gegen Anzahlung
Autokäufern wird grundsätzlich empfohlen insbesondere beim Kauf von Privatpersonen keine Anzahlung zu leisten, um ein potenzielles Betrugsrisiko zu vermeiden. Als vertrauenswürdiger Verkäufer sollten Sie nicht auf eine Sicherheitsleistung oder Reservierungsgebühr bestehen, vor allem nicht, falls der Kaufvertrag bereits unterzeichnet wurde.
Als Verkäufer gehen Sie ein erhebliches Risiko ein, wenn Sie auf den Wunsch eines Käufers eingehen und ihm gegen eine Anzahlung bereits die Fahrzeugpapiere aushändigen. Sie übergeben ihm damit faktisch den Eigentumsnachweis an Ihrem Kfz. Möglicherweise argumentiert dieser bei einem abgemeldeten Auto, dass er es dann einfach zulassen und es mit den neuen Kennzeichen auf eigener Achse dann abholen kann. Aus welchem Grund auch immer: niemals die Fahrzeugpapiere übergeben, bevor der Wagen komplett bezahlt wurde!
Es kann vorkommen, dass ein Kaufinteressent Ihnen von sich aus eine Anzahlung anbietet beispielsweise, wenn er das Auto unbedingt kaufen möchte, er aber wegen der längeren Anfahrtstrecke nur am Wochenende Zeit hat. Ob Sie das Angebot annehmen sollten Sie sich gut überlegen. Nicht selten kommt es vor, dass er es sich anders überlegt und die geleistete Anzahlung zurückverlangt. Wie es ab hier weitergeht, liegt an Ihnen. Ein schriftlicher Kaufvertrag ist beim Verkauf eines Pkw nicht zwingend vorgeschrieben. Es genügt eine verbindliche Kaufvereinbarung, auch wenn sie mündlich erfolgt. Können Sie diese nachweisen und wurde ein Kaufrücktritt nicht ausdrücklich vereinbart haben Sie eventuell die Chance die Anzahlung ganz oder teilweise einzubehalten. Aber nur falls nicht erhebliche Mängel der Rücktrittsgrund sind, die Sie dem Käufer verschwiegen haben. Eindeutig ist die Situation aber keinesfalls! Rechtsstreitigkeiten sind häufig die Folge. Das Retournieren der Anzahlung ist die einfachste Lösung, um weiteren Ärger zu vermeiden.
Verschiebt sich der Abholtermin und die Zahlung des Restbetrags wieder und wieder werden Sie damit beschäftigt sein dem Käufer hinterher zu telefonieren, um ihn zum Abschluss des Kaufs zu bewegen. Das Fahrzeug zwischenzeitlich an einen anderen Interessenten zu verkaufen könnte zum Problem werden, falls er doch noch fristgerecht bezahlt, Sie aber nicht mehr in der Lage sind Ihrer Pflicht als Verkäufer nachzukommen. Nicht selten resultiert auch dies in einer Anzeige. Ihnen bleibt nur ihm eine Frist zu setzen, innerhalb der er die noch offene Zahlung zu begleichen hat. Erst wenn diese verstrichen ist, können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten (§ 323 BGB). Die geleistete Anzahlung muss freilich an den Kaufinteressenten zurückgehen.
Verzichten Sie besser auf eine Anzahlung und verkaufen Sie Ihr Auto an jemanden, der Ihnen den vollen Kaufbetrag sofort auszahlen kann. Sollten Sie eine Anzahlung annehmen, übergeben Sie das Fahrzeug, die Schlüssel und Papiere erst, wenn der vollständige Preis bezahlt wurde.