Garantie von externen Anbietern
Für eine übliche Laufzeit von ein oder zwei Jahren garantieren Gebrauchtwagengarantien und -versicherungen die Kostenübernahme bei nötig gewordenen Reparaturen an Motor und Getriebe. Inwieweit auch andere Baugruppen wie z.B. die Elektronik in der Garantie eingeschlossen sind, hängt vom Umfang des gewählten Versicherungspakets ab.
Als Reparaturversicherung kommt eine Gebrauchtwagengarantie für die Kosten der Instandsetzung auf. Was sich gut liest, relativiert sich ein wenig beim Lesen des Kleingedruckten. Während die Lohnkosten voll bezahlt werden, sind die Materialkosten entsprechend der Laufleistung des Fahrzeugs gestaffelt. Je nach Anbieter werden schon bei weniger als 80.000 km nur noch 50 % von ihnen übernommen. Für Verschleißteile, die einer normalen Abnutzung unterliegen muss der Versicherte selbst aufkommen. Dazu kommt, dass eine Selbstbeteiligung häufig Vertragsbestandteil ist und der Erstattungsbetrag pro Baugruppe begrenzt sein kann. Der Versicherungsschutz beginnt in aller Regel auch nicht gleich ab Vertragsabschluss, sondern erst einen Monat danach. Schäden, die innerhalb der ersten 30 Tage auftreten sind durch die Garantie folglich nicht abgedeckt.
Fahrzeuge, die älter als 10 oder 15 Jahre sind, oder deren Tacho bereits 150.000 km und mehr anzeigt, unterliegen einem erhöhten Risiko technischer Probleme. Für sie ist der Abschluss einer Gebrauchtwagengarantie oft nicht möglich.

Einige Automobilhändler bieten ihre jungen Gebrauchten mit einer Gebrauchtwagenversicherung an um deren Attraktivität zu steigern. Aus Kostengründen verzichten private Pkw-Verkäufer üblicherweise auf eine solche Versicherung und überlassen die Entscheidung lieber dem Käufer.
Gekauft wie gesehen - Das Thema mit der Gewährleistung
Anbieter von Neufahrzeugen sind verpflichtet, eine 24-monatige Sachmängelhaftung einzuräumen. Die gleiche Gewährleistungsfrist gilt für Gebrauchtwagen. Sie kann aber auf 12 Monate verkürzt werden. Ob es sich bei dem Anbieter um einen gewerblichen Autohändler handelt oder ob ein Wagen von privat verkauft wird, macht dabei keinen Unterschied solange es sich bei dem Abnehmer um eine Privatperson handelt. Als privater Verkäufer eines Gebrauchtwagens haften Sie mindestens ein Jahr lang für Sachmängel, die ihr Auto am Zeitpunkt des Verkaufs bereits hatte und über die Sie den Käufer nicht aufgeklärt haben. Selbst wenn Sie lediglich mit welchen rechnen. Taucht nach dem Verkauf ein Mangel auf, sind Sie als der Verkäufer in den ersten 6 Monaten verpflichtet nachzuweisen, dass dieser erst nach der Übergabe entstanden ist. Nach dieser Zeit kehrt sich die Beweislast um. Nun muss der Käufer beweisen, dass der Mangel schon bei der Übergabe existierte. Durch üblichen Verschleiß entstandene Mängel fallen nicht in den Rahmen der Gewährleistung.
Als Bestandteil der Gewährleistung hat ein Käufer das Anrecht auf:
- Nacherfüllung
> Nachbesserung, d.h. Reparatur des vorhandenen Schadens
> Nachlieferung eines mängelfreien Fahrzeugs, falls die damit verbundenen Kosten nicht unverhältnismäßig sind (bei Gebrauchtwagen eher selten) - Minderung des Kaufpreises
> Falls eine arglistige Täuschung vorliegt
> Falls der Mangel nach zwei fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuchen oder dem Ablauf einer festgelegten Frist weiterhin vorhanden ist
> Falls eine Nacherfüllung gänzlich verweigert wird - Rücktritt vom Kauf (ehemals Wandlung)
> Falls der Mangel nach zwei fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuchen weiterhin vorhanden ist
> Falls eine Nacherfüllung gänzlich verweigert wird
> Sofort, falls ein erheblicher Mangel vorhanden ist, oder arglistige Täuschung vorliegt - Schadenersatz
> Bei fehlgeschlagener Nacherfüllung oder Ablauf einer gesetzten Nacherfüllungsfrist
> Falls der Verkäufer einen erheblichen Mangel verschuldet hat
> Falls wegen verzögerter Nacherfüllung (auch ohne gesetzte Frist) nachweislich ein Verdienst- oder Gewinnausfall entstanden und eine Mahnung erfolgt ist
> Falls eine Garantie nicht erfüllt wird
Anders als ein gewerblicher Händler, der zur Sachmängelhaftung verpflichtet ist und dem er nicht auskommt, haben Sie als Privatperson die Möglichkeit diese auszuschließen. Dazu bedarf es einer vertraglichen Klausel, die eindeutig auf den Ausschluss der Gewährleistung hinweist. Der bekannte Hinweis ‚gekauft wie gesehen‘ genügt nicht. Er ist nicht eindeutig und bezieht sich tatsächlich nur auf die offensichtlichen Mängel, die ein Käufer bei Begutachtung des Autos feststellen kann. Beispielsweise Lackkratzer und Dellen oder ein defekter Fensterheber. Es ist nicht zu erwarten, dass einem Kaufinteressenten versteckte Mängel wie ein unerwähnter oder reparierter Unfallschaden, ein manipulierter Tachostand oder Durchrostungen am Unterboden ohne Unterstützung eines Sachverständigen auffallen. In diesen Fällen besteht ein eindeutiger Sachmangel. Das Recht auf Gewährleistung steht ihm weiterhin zu.
Auch ein Hinweis darauf, dass der Pkw ohne jegliche Garantie verkauft wird, hat auf den gesetzlich geregelten Gewährleistungsanspruch keinerlei Auswirkung. Gerne werden die zwei Begriffe verwechselt. „Ist das denn nicht das Gleiche?“ Ganz klar, nein. Eine Garantie ist eine freiwillige Zusicherung, sozusagen ein zusätzlicher Bonus zur gesetzlich geregelten Sachmängelhaftung. Ein Garantieausschluss beeinträchtigt die Gewährleistung in keinster Weise.
Ein gültiger Gewährleistungsausschluss sollte beispielsweise wie folgt lauten:
„Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung. Die Haftung auf Schadenersatz wegen Verletzungen von Gesundheit, Körper oder Leben und grob fahrlässiger und/oder vorsätzlicher Verletzungen meiner Pflichten als Verkäufer bleibt davon unberührt.“
Der einfache Hinweis man wäre ‚lt. aktuellem Recht nicht dazu verpflichtet für gebrauchte Fahrzeuge eine Gewährleistung zu übernehmen‘ ist völlig wirkungslos. Auch die gekürzte Aussage „Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung.“ ist für einen wirksamen Gewährleistungsausschluss unzureichend.
Das Anbieten eines Autos als ‚Bastlerfahrzeug‘ entbindet den Verkäufer ebenso wenig vor Haftungsansprüchen, solange der Preis des Pkws in etwa dem anderer fahrtüchtiger des gleichen Modells entspricht. In diesem Fall wird davon ausgegangen, dass das verkaufte Fahrzeug es auch ist, auch wenn es Reparaturen bedarf. Anders sieht es beispielsweise bei einem 14 Jahren alten Auto mit wenigen Monaten Rest-TÜV aus, welches für ein paar Hundert Euro angeboten wird. Hier beschreibt ‚Bastlerfahrzeug’ die tatsächliche Beschaffenheit. Es ist allein aufgrund des Alters mit Mängeln zu rechnen. Die Grenze zwischen diesen zwei Fällen ist nicht klar definiert. Ob die Bezeichnung ‚Bastlerfahrzeug‘ zulässig ist kann nur im Einzelfall entschieden werden.
Begriffe wie ‚fahrtüchtig‘ oder ‚fahrbereit‘ implizieren, dass das Auto keine bedeutenden Sachmängel aufweist und es folglich eine HU bestehen würde. Ist das ‚fahrbereite‘ Fahrzeug nicht verkehrs- und betriebssicher, kann der Käufer trotz ausdrücklichem Gewährleistungsausschluss den Kaufvertrag anfechten.
Fazit: Der Ausschluss der Gewährleistung entbindet einen privaten Verkäufer nicht von jeglicher Verantwortung und ist damit kein Freibrief für mögliche Betrügereien.
Gewerbetreibende unter sich können bei einem Verkaufsgeschäft einen Gewährleistungsausschluss vereinbaren. Der Käufer muss dem Ausschluss schriftlich zustimmen.