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Wann sollte der Verkaufspreis neu anpasst werden?

Es gibt zwei Gründe den Verkaufspreis anzupassen. Der Erste erfolgt auf freiwilliger Grundlage, der Zweite aus Verpflichtung.

Die Basis eines jeden erfolgreichen Gebrauchtwagenverkaufs ist die richtige Verkaufsstrategie. Um das Interesse von potenziellen Käufern zu wecken, müssen mehrere Kriterien erfüllt sein.

  1. Der Verkaufstext muss das Fahrzeug ausführlich und wahrheitsgemäß beschreiben.
  2. Die Bilder müssen überzeugen.
  3. Der Verkaufspreis muss marktgerecht sein.
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Falls es selbst nach einer Woche oder zwei keinerlei Reaktion auf die Anzeige gibt, sollten die drei genannten Punkte überprüft werden. Drehen Sie nicht gleich an der Preisschraube. Überprüfen Sie lieber, ob die Beschreibung so umfassend ist, dass sich jeder ein gutes Bild über Zustand und Ausstattung machen kann. Die Angaben „Modell, Baujahr, Laufleistung“ und der Zusatz „guter Zustand“ reichen nicht annähernd aus. Ersetzen Sie, falls nötig die Fotos durch bessere und vergewissern Sie sich mithilfe von DAT/Schwacke oder Bewertungsportalen, ob der von Ihnen verlangte Preis nicht realitätsfern ist. Weicht er deutlich von vergleichbaren Angeboten ab, sollten Sie ihn herabsetzen. Haben Sie einen Festpreis angesetzt überlegen Sie, ob eine Verhandlungsbasis nicht mehr Interessenten anlocken könnte. Ist selbst dann niemand dazu bereit sich mit Ihnen auf einen Betrag zu einigen, liegt es bei Ihnen. Entweder Sie werden aktiv und bieten das Auto Gebrauchtwagenhändlern an, Sie warten weiter auf den richtigen Käufer, Sie inserieren das Kfz zu einem späteren Zeitpunkt erneut oder Sie passen den Verkaufspreis nochmal an.

Ist der zu verkaufende Pkw ein Diesel, kann das mangelnde Interesse auch auf ein anderes Problem zurückzuführen sein, und zwar die Unsicherheiten aufgrund der andauernden Debatten zu Dieselfahrverboten. Die Nachfrage an Diesel-Pkw hat über die letzten Jahre hinweg darunter gelitten, die Preise sind zeitweise eingebrochen. Verkaufen lässt er sich trotzdem noch. Längere Standzeiten sind aber normal und nicht unbedingt ein Grund den Preis nach unten zu korrigieren. Es ist Geduld gefragt.

Preisreduktion aufgrund Minderung

Den Preis niedriger veranschlagen zu müssen ist ärgerlich. Im Falle der Minderung hat man als Verkäufer kaum eine andere Wahl. Sie ist im Gewährleistungsrecht (§ 441 BGB) verankert. Man kann sie als nachträgliche Preissenkung ansehen, da sie nach dem Verkauf erfolgt.

Besitzt der Pkw bereits bei der Übergabe einen Mangel über den Sie den Käufer nicht ausdrücklich informiert haben, hat er das Recht auf Nacherfüllung. Sind Sie nicht in der Lage den Fehler innerhalb von zwei Nachbesserungsversuchen und einer vom ihm festgelegten Frist (§ 323 BGB) zu beheben oder verweigern Sie die Nachbesserung gänzlich, kann er eine Minderung des Kaufpreises fordern.

Ist der Mangel erheblich, sind Sie Ihren Pflichten als Verkäufer eindeutig nicht nachgekommen. Der Erwerber des Autos trägt die Entscheidung, ob er vom Kauf zurücktritt und es Ihnen retourniert oder ob er es stattdessen behält und auf eine Kaufpreisminderung besteht. Der Rücktritt und die Minderung sind jeweils exklusiv und nicht kombinierbar (§ 437 I 2 BGB). Mit dem Entschluss auf Letzteres erklärt der Käufer verbindlich am Kaufvertrag festhalten zu wollen. Ein späterer Rücktritt ist somit ausgeschlossen.

Übrigens: Liegt der Mangel darin, dass der Pkw einen reparierten Unfallschaden hat aufgrund dessen ihm die Eigenschaft der fehlenden Unfallfreiheit auf ewig anhaftet, ist eine Nachbesserung nicht möglich und eine Fristsetzung darum unnötig.

Wer an dieser Stelle denkt: ‚Das betrifft mich nicht. Ich habe mein Auto als Privatperson und unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft.‘, der irrt. Ein Gewährleistungsausschluss ist nichtig, wenn Sie der Offenbarungspflicht nicht nachgekommen sind und Sie einen Ihnen bekannten Mangel verschwiegen haben oder wenn Sie Falschangaben getätigt und in Folge dessen gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung oder -garantie verstoßen haben.

Wie hoch fällt die Minderung aus? § 441 III BGB (Stand: Februar 2020) beschreibt die Berechnungsgrundlage.

Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zurzeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

Die Formel stellt sich wie folgt dar:

Geminderter Kaufpreis = gezahlter Kaufpreis x Wert des mangelhaften Fahrzeugs / Wert eines mangelfreien Fahrzeugs

Am Beispiel: Sie haben einen Gebrauchtwagen für €12.000 verkauft, dessen Marktwert mit € 10.000 angesetzt wird. Er wurde als unfallfrei beschrieben, besitzt jedoch einen instandgesetzten Vorschaden, von dem der Käufer nichts wusste und aufgrund dem das Auto tatsächlich nur € 8.000 wert ist.

€ 12.000 x € 8.000 / € 10.000 = € 9.600

Der geminderte Wert liegt also bei € 9.600 und folglich € 2.400 unter dem erhaltenen Kaufpreis. Diese Differenz ist dem Erwerber bei einer Minderung zu erstatten (§ 441 I 4 BGB).

Kommt es zum Rechtsstreit, weil Sie sich mit ihm nicht auf einen Minderungsbetrag einigen können muss ein Gutachter im Rahmen eines Sachverständigengutachtens der Fahrzeugwert bestimmen.

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